AGB

§1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlage
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die zwischen dem Käufer und der Phase3 Solar GmbH (nachfolgend P3S) geschlossen werden einschließlich aller nachfolgenden Verträge ungeachtet des individuellen Leistungsinhalts. Soweit der Käufer bei der P3S ein System oder sonstigen Kaufgegenstand, sei dies mit oder ohne enthaltene Dienstleistung, erwirbt, wird dieses nachfolgend als Kaufgegenstand bezeichnet.
(2) Abweichende und ergänzende Regelungen können sich aus einem individuellen Kaufvertrag und / oder einer Auftragsbestätigung ergeben.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages und aufschiebende Bedingungen
(1) Unser Ihnen gemachtes Angebot ist freibleibend und unverbindlich. Wir haben das Recht, dieses Angebot binnen einer Frist von 1 Monate nach diesseitigem unterschriebenem und in Textform ausgeführtem Erhalt anzunehmen. Tun wir dies nicht, kommt kein Vertrag zustande.
(2) Erst mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung bei Ihnen in Textform kommt ein Vertrag zustande, der nachfolgend als Kaufvertrag bezeichnet wird. Dieser Kaufvertrag steht unter der auflösenden Bedingung des Vorliegens der technischen Machbarkeit und der Bedingung des Vorliegens einer unbedingten Finanzierungszusage bei Fremdfinanzierung.
(3) Wir behalten uns in jedem Fall vor, die technische Machbarkeit (siehe Ziffer 3) zu prüfen. Wir sind berechtigt, binnen einer Frist von 3 Monaten ab Erhalt Ihres Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrags Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Vorhaben nicht technisch machbar ist.
(4) Nehmen wir Ihr Angebot an, so steht dies unter dem Vorbehalt der Finanzierung gemäß der nachfolgenden Regelungen.

§ 3 Technische Machbarkeit
(1) Um eine reibungsfreie Realisierung Ihres Vorhabens sicherzustellen, führen wir nach dem Abschluss des Vertrags für Sie kostenfrei sowie in dem in unserer Entscheidung liegenden Umfang und mit der von uns zu bestimmenden Methodik eine Prüfung durch, ob Ihr Vorhaben realisierbar / technisch machbar ist oder nicht.
(2) Zur Prüfung der technischen Machbarkeit führen wir im Regelfall eine Sichtprüfung der Situation bei Ihnen vor Ort durch und erheben alle erforderlichen Daten (Foto, Video etc.). Sie erklären ihr Einverständnis mit der Speicherung der Daten zum Zweck der Projektplanung und -Durchführung und das Betreten Ihres Grundstücks nach Abstimmung mit Ihnen. Auf die Vorschriften der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) und insbesondere Ihr Recht, Auskunft über die betreffend Ihres Projekts gespeicherten Daten und deren Löschung verlangen zu können, weisen wir hin.
(3) Wir führen keine statische Berechnung der betroffenen Dach- bzw. Installationsflächen durch, ob diese für die Montage der Photovoltaikmodule ausreichend standsicher und tragfest sind. Bei Zweifeln an der ausreichenden Tragfähigkeit liegt es in Ihrer Verantwortung, dies prüfen zu lassen. Sollten wir Zweifel haben, können wir von Ihnen eine auf Ihre Kosten durchzuführende Überprüfung und die Vorlage eines geeigneten Nachweises als Voraussetzung einer Montage verlangen.
(4) Sollten wir zu dem Ergebnis gelangen, dass Ihr Vorhaben nicht umsetzbar ist, erhalten Sie von uns in Textform hierüber binnen
einer Frist von 4 Wochen ab Vertragsschluss eine Nachricht mit der Folge, dass die auflösende Bedingung der technischen
Nichtrealisierbarkeit eintritt. Wir bieten Ihnen auf Wunsch gerne sodann Alternativen an, soweit diese grundsätzlich realisierbar erscheinen.

§4 Fremdfinanzierung
(1) Sie teilen der P3S zu Beginn des Vorhabens im Rahmen der Angebotserstellung mit, ob Sie die Maßnahme selbst oder durch einen Dritten finanzieren möchten. Für den Fall, dass Sie selbst die Kosten tragen möchten, erklären Sie Ihr Einverständnis mit der Speicherung und Einholung von Daten bei Dritten (Creditreform, Schufa o.ä.) zur Überprüfung Ihrer Bonität als Grundlage unserer Entscheidung, ob wir Ihr Angebot zum Abschluss eines Vertrags annehmen möchten. Sollten wir Ihr Angebot vor dem Hintergrund der uns erteilten Auskünfte nicht annehmen wollen, informieren wir Sie auf Ihre Nachfrage über das Ergebnis der erhaltenen Auskunft um Ihnen die Gelegenheit zu geben, diese zu verbessern.
(2) Wenn Sie die Maßnahme fremdfinanzieren möchten, stellen wir ihnen gerne den Kontakt zu unserem Kooperationspartner her. Es
ist erforderlich, dass Ihr Finanzierungspartner uns die Finanzierung der Maßnahme in Textform verbindlich bestätigt (Finanzierungsbestätigung). Sollte eine teilweise Finanzierung erfolgen, gilt betreffend dem selbst finanzierten Teil der Gesamtkosten § 4 (2) dieser AGB. Sollten Sie uns die Finanzierungsbestätigung erst später als drei Monate nach Abgabe Ihres Antrages auf einen Kaufvertragsabschluss vorlegen, können wir innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Finanzierungsbestätigung bei uns ohne Angabe von Gründen vom Kaufvertrag durch eine an Sie zu richtende Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten. Sollten Sie uns die Finanzierungsbestätigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach diesseitigem Erhalt Ihres Antrages auf Kaufvertragsabschluss vorlegen, ist der Kaufvertrag endgültig unwirksam. Dies bedeutet, dass P3S nicht mehr weiter aus dem Vertragsverhältnis verpflichtet ist.

§ 5 Ihre Pflichten
(1) Mit Ihrem Angebot auf Abschluss eines Vertrags versichern Sie uns gegenüber, dass Sie Eigentümer des Grundstücks sind, auf
dem die von Ihnen erwünschte Maßnahme realisiert werden soll (nachfolgend: „Montageort“) und Sie berechtigt sind, den Kaufgegenstand montieren zu lassen. Sind Sie nicht Eigentümer, ist die Vorlage eine Zustimmungserklärung des Eigentümers in Textform mit Ihrem Angebot auf Abschluss eines Vertrags erforderlich. Sollte sich nach Abschluss des Kaufvertrages herausstellen, dass Sie nicht Eigentümer des Montageorts sind, können wir innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnisnahme durch uns oder für den Fall der Aufforderung zur Vorlage einer Zustimmungserklärung des Eigentümers ab dem Ablauf einer Frist von 1 Monat nach der Aufforderung und für den Fall dass die Zustimmungserklärung nicht vorgelegt wird vom Kaufvertrag zurücktreten.
(2) Soweit Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung, Zustimmung Dritter etc.) oder Vertragsabschlüsse (z.B. im Zusammenhang an das öffentliche Stromnetz mit Ihrem Netzbetreiber etc.) erforderlich sind, ist es Ihre Verantwortung und Aufgabe diese auf Ihre Kosten zu beschaffen. Wir unterstützen Sie insoweit für den Fall der Bevollmächtigung und können in Ihrem Namen beim Netzbetreiber Ihre Anlage anmelden sowie eine Netzverträglichkeitsprüfung beauftragen. Eventuelle in diesem Zusammenhang entstehende Kosten, z.B. für einen Zählertausch etc., tragen Sie in voller Höhe selbst.
(3) Sie sind verpflichtet selbst den Pflichten eines ordentlichen Betreibers einer Photovoltaikanlage nachzukommen, insbesondere steuerlicher Art, eventuelle Meldungen an das Finanzamt sowie Mitteilungspflichten gegenüber dem Netzbetreiber bzw. der Bundesnetzagentur.
(4) Es obliegt Ihnen alle erforderlichen Voraussetzungen für eine ungehinderte Montage bauseits zu stellen. Hierzu zählt insbesondere das Einräumen freier Montageflächen, der ungehinderte Zugang zu diesen sowie allen Dach-, Grundstücks, und Gebäudeteilen, auf denen der Kaufgegenstand installiert werden soll bzw. die erforderlich sind, um den Installationsort zu erreichen, ausreichender Platz für das Aufstellen eines ggf. erforderlichen Arbeitsgerüsts nebst der Möglichkeit des Abbaus, für uns kostenfreier Baustrom und Wasser.
(5) Zum Betrieb der Anlage, insbesondere um Updates aufzuspielen oder ein Monitoring (sei dies durch Dritte oder von Ihnen selbst) sicherzustellen, muss die Anlage mit dem Internet verbunden sein. Sie stellen daher einen geeigneten Anschluss (LAN-gebunden) zur Verfügung.
(6) Wir haften nicht für die Kompatibilität des Kaufgegenstands mit bauseitigen Anlagen (z.B. Bussysteme wie KNX, SG ready für Wärmepumpe, DigitalStrom, etc.) vorbehaltlich einer individuellen Vereinbarung insoweit. Es liegt in Ihrer Verantwortung solche Systeme auf Ihre Kosten mit dem Kaufgegenstand zu verbinden.
(7) Sie halten am Montagetag (Dachmontage) mindestens 10 Stück der auf Ihrem Dach befindlichen Ziegel für uns kostenfrei zur Verfügung, damit wird diese gegen im Zusammenhang mit der Installation beschädigte Ziegel austauschen können.
(8) Sie sind dafür verantwortlich sich selbst und auf eigene Kosten um eventuelle Förderungen zu bemühen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand stehen. Wir weisen darauf hin, dass im Regelfall Förderanträge vor dem Abschluss eines Vertrags gestellt werden müssen. Wir haben auf solche Förderungen keinen Einfluss und haften weder für den Erfolg noch die durch Sie vorzunehmende Umsetzung und Begleitung der Antragstellung sowie des weiteren Förderverfahrens.

§ 6 Unsere Pflichten
(1) Wir nehmen Ihre Anlage in Betrieb und versetzen sie in eine technische Betriebsbereitschaft (nach Dach- und Elektroninstallation). Dieser Zeitpunkt gilt als Leistungszeitpunkt, er ist maßgebend für die Fälligkeit des Vertragspreises nach Ihren Zahlungsbedingungen.
(2) Unsere Leistung gilt als erbracht, wenn der Kaufgegenstand fachgerecht und in dem vertraglich vereinbarten Umfang montiert ist.
(3) Wir haften nicht für Grund oder Höhe einer Einspeisevergütung oder dafür, dass Dritte (z.B. Netzbetreiber) die ordnungsgemäße Installation prüfen und bestätigen und / oder den endgültigen Netzanschluss vornehmen oder bewilligen. Dies gilt auch und insbesondere, soweit gesetzliche Vorgaben zu erfüllen sind, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand stehen bzw. von uns nicht beeinflusst werden können.
(4) Wir sind berechtigt, uns zur Vertragserfüllung Dritter zu bedienen.

§ 7 Kaufpreiszahlung und Bonitätsprüfung
(1) Soweit wir Preise angeben, handelt es sich um Bruttopreise, die die jeweils gültige Umsatzsteuer enthält, auch wenn diese mit
einem Umsatzsteuersatz von 0% berechnet ist.
(2) Der vereinbarte Vertragspreis ist fest, wir akzeptieren keine Berücksichtigung eines Skontoabzugs.
(3) Der Ordnung halber weisen wir darauf hin, dass wir eine Anmeldung bei dem für Sie zuständigen Netzbetreiber nicht vornehmen, sollten Überfälligkeiten bestehen.
(4) Wir informieren Sie, dass wird Daten über den Antrag, die Durchführung und die Beendigung des Vertrags und insbesondere vertragswidriges oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden (nachfolgende „SCHUFA“) melden, Art. 6 Abs. 1 lit. b) und Artikel 6 Abs. 1 lit. f) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die SCHUFA wird diese Daten verarbeiten und sie zur Profilbildung (Scoring) verwenden. Sodann können angeschlossene Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder Drittländern (Voraussetzung ist hier ein Angemessenheitsbeschluss der EU) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen erhalten. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden. Auf Wunsch stellen wir Ihnen gerne auch das diesbezügliche Informationsblatt
der SCHUFA zur Verfügung.

§ 8 Liefer- und Leistungszeiten, Zwischenlagerung der gelieferten Waren, Teillieferungen und Teilleistungen, Selbstbelieferungsvorbehalt
(1) Mit der Auftragsbestätigung teilen wir Ihnen einen voraussichtlichen und unverbindlichen Montagetermin mit. Termine sind nur dann verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich mit Ihnen vereinbaren.
(2) Können wir binnen einer Frist von 4 Wochen nach dem Liefer- oder Montagetermin nicht leisten können Sie uns auffordern binnen angemessener Frist zu liefern. Für den Fall der schuldhaften Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins sind Sie verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen, bevor Sie vom Vertrag zurücktreten können.
(3) Soweit wir Waren vor der Installation anliefern sind Sie verpflichtet, diese vor Beschädigung, Zerstörung oder Untergang zu schützen.
(4) Teillieferungen dürfen durch uns bei Zumutbarkeit solcher erbracht werden.
(5) Werden wir selbst und unverschuldet von unseren Lieferanten mit wesentlichen Komponenten Ihrer Anlage nicht beliefert, sind wir binnen einer Frist von 2 Wochen ab Kenntnis dieses Umstands zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
​(6) Sollte Ware nicht verfügbar sein, werden Sie über diesen Umstand
unverzüglich informiert. Sie haben sodann ein eigenes Rücktrittsrecht vom Vertrag, das binnen einer Frist von 2 Wochen ab Kenntnis der nicht vorliegenden Verfügbarkeit auszuüben ist.
(7) Für jeden Fall eines Rücktritts werden Anzahlungen unverzüglich erstattet.

§ 9 Gefahrenübergang
Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (z.B. die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Abhandenkommen, der zufälligen Verschlechterung oder der Beschädigung etc.) geht mit Montage, spätestens bei Abnahme, auf Sie über.

§ 10 Ihre Rechte bei Mängeln, Haftung
(1) Photovoltaikmodule unterliegen einer Degradation (kontinuierlichen Leistungsminderung). Aufgrund der Alterung der Werkstoffe oder des Nachlassens des Wirkungsgrades der Photovoltaikmodule sinken im Laufe der Zeit die Erträge, also die Menge an durch Sonnenlicht durch die Anlage produzierten Stroms. Die Intensität der Degradation ist vom Hersteller abhängig. Insoweit verweisen wir auf die technischen Datenblätter der Hersteller, die wir im Zusammenhang mit der Übergabe an Sie aushändigen. Die Degradation stellt keinen Sachmangel dar, sie gilt als vereinbarte Beschaffenheit des Kaufgegenstands.
(2) Wir haften und garantieren nicht für das Ergebnis von uns nach pflichtgemäßem Ermessen erstellter Berechnungen zur Wirtschaftlichkeit oder Amortisation des Kaufgegenstands.
(3) Es stellt keinen Sachmangel dar, wenn wir in der tatsächlichen Ausführung von einem vorherigen Dachbelegungsplan abweichen. Ein Abweichen der tatsächlichen Belegung ist uns gestattet, wenn diese technisch und handwerklich ordnungsgemäß ausgeführt wird und aus technischen Gründen ein Abweichen erforderlich oder ratsam ist.
(4) Wir haben das Recht für den Fall eines Sachmangels diesen zu beseitigen und nach zu erfüllen. Hierzu gewähren Sie uns Zutritt zu dem mangelhaften Gegenstand und gewähren uns eine angemessene Frist von mindestens 4 Wochen zur Erledigung des Nacherfüllungsverlangens.
(5) Wir haften nicht für Abbildungen oder Zeichnungen in Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Abweichungen der gelieferten Ware von solchen Abbildungen stellen keinen Mangel der objektiven Anforderungen der Ware dar. Gleiches gilt, wenn wir mit Ihnen ausdrücklich und gesondert eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Ware vereinbart haben.
(6) Die Nacherfüllungspflicht trifft uns nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung
berechtigt sind.
(7) Im Rahmen einer Nacherfüllung obliegt uns die Entscheidung, ob eine Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware (Nachlieferung) erfolgt. Dabei müssen Sie uns die Ware zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellen.
(8) Die Nacherfüllung durch uns berechtigt nicht zur Minderung (Herabsetzung des Preises), sei dies bezogen auf den Rest- oder Gesamtkaufpreis oder zum Rücktritt vom Vertrag.
(9) Wir haben das Recht, die Nachbesserung 3 x zu versuchen. Schlägt auch der dritte Versuch fehl, gilt die Nachbesserung als fehlgeschlagen. Sie sind sodann berechtigt, nach Ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern und / oder Schadenersatz geltend zu machen. Insoweit finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.

§ 11 Eigentumsvorbehalt
Die Ihnen gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum, auch für
den Fall der festen Verbindung.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Streitschlichtung
(1) Auf unseren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Sofern es sich bei Ihnen als Kunde um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Düsseldorf Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen Ihnen und uns.
(3) Sollte sich herausstellen, dass einzelne Regelungen dieser AGBs unwirksam sind und / oder gegen das Gesetz verstoßen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Regelungen sind mit einer solchen Regelung zu ersetzen, die der gewünschten Regelung in gesetzeskonformem Umfang möglichst nahekommt.
(4) Wir nehmen nicht an einer außergerichtlichen Schlichtung / Streitbeilegung teil, außer wir sind auf gesetzlicher Grundlage hierzu verpflichtet.